Der Fliegerarzt ist bei seiner Entscheidung an die Richtlinien für die
Tauglichkeitsfeststellung, veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer II (s.u.),
gebunden. Glücklicherweise treten nur selten Probleme auf, die zur Ablehnung
des Bewerbers führen. Bei folgenden Problemen ist jedoch die Tauglichkeit fraglich:
| Nerven und Psyche: |
Anfallsleiden jeder Art, auch nach nur einmaligem Anfall; zentrale Nervenleiden z.b. Parkinson; Migräne mit neurologischen Ausfällen; Alkoholabhängigkeit und andere Suchterkrankungen; Neurosen. |
| Bewegungsapparat: |
Schwere Veränderungen mit Bewegungsstörungen und Belastungsunfähigkeit. |
| Herz und Kreislauf: |
Niedriger Blutdruck mit Kollapsneigung; hoher Blutdruck, wenn Normalisierung nicht möglich ist oder bei weiteren Risikofaktoren wie Rauchen und Übergewicht; bestimmte Herzrhythmusstörungen; Herzklappenfehler; koronare Herzkrankheit; Herzinfarkt. (Bei Belastungsatemnot oder fraglichem Druckgefühl im Brustkorb sollte sofortige Abklärung erfolgen.) |
| Atmungsorgane: |
Eingeschränkte Lungenfunktion z.B. bei Asthma bronchiale. |
| Bauch- und Beckenorgane: |
Nach Operationen für 1-6 Monate; Bauchdeckenbrüche; wiederholte Gallen- und Nierensteinkoliken. |
| Stoffwechsel- und Hormonstörungen: |
Medikamentös behandlungsbedürftiger Diabetes mellitus; Schilddrüsenüberfunktion. |
| Hals, Nase, Ohren: |
Schwerhörigkeit bei Umgangssprache aus mehr als 2m Entfernung; chronische Mittelohrentzündungen; offenes Trommelfell; fehlender Druckausgleich im Mittelohr; innenohrbedingte Gleichgewichtsstörungen; chronische Nasennebenhöhlenentzündung; stark behinderte Nasenatmumg; Sprachfehler mit beeinträchtigter Verständigung. |
| Augen: |
Fehlsichtigkeit
von mehr als +/- 5 Dioptrien; korrigierte Sehschärfe weniger als 0,5
auf einem Auge; Schielen mit fehlendem Binokularsehen; Doppelbilder; Einäugigkeit;
stärkere Farbenblindheit; Glaukom mit Folgen; Augenoperationen.
Bei Erstuntersuchungen und Untersuchungen nach Vollendung des 40. und 50. Lebensjahres
sowie bei jeder zweiten Untersuchung ab dem 60. Lebensjahr, mindestens alle 4 Jahre,
muß ein Befundbericht eines Augenarztes, nicht älter als 6 Monate,
vorgelegt werden. Bei der Erstuntersuchung dürfen nur bestimmte Augenärzte
die Untersuchung durchführen; deshalb ist eine vorherige Rücksprache
mit dem Fliegerarzt erforderlich. Der Befundbericht des Augenarztes muß
folgende Angaben enthalten (gemäß den Fomulierungen der NfL II):
| 1. Sehschärfe: |
Prüfung mit Sehzeichenprojektor, ggf mit transparenten, von hinten beleuchteten Sehproben: Unkorrigierte Sehschärfe auf jedem Auge, korrigierte Sehschärfe auf jedem Auge, Korrekturstärke, bei Hypermetropie auch nach Akkomodationsausschaltung. |
| 2. Farbsinn: |
Prüfung mit pseudoisochromatischen Tafeln, bei Zweifelsfällen geprüft am Anomaloskop mit Angabe des Anomalquotienten. |
| 3. Schielwinkel: |
Prüfung am Maddoxkreuz mit Maddoxzylinder in 5m Entfernung. |
| 4. Gesichtsfeldausfälle: |
Grobe Prüfung (Gegenüber- oder Parallelversuch). |
| 5. Skotome: |
Im Innern des Gesichtsfeldes. |
| 6. Veränderungen: |
Organische Veränderungen an den Augen, die eine Beeinträchtigung der Dunkelanpassungsfähigkeit vermuten lassen. |
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